Hauptberuflicher Notar und Anwaltsnotar

Neben dem gesetzlichen Regelfall des hauptberuflich tätigen Notars, dem die Ausübung eines weiteren Berufs (insbesondere die Tätigkeit als Rechtsanwalt) untersagt ist, kennt die Bundesnotarordnung auch den Anwaltsnotar, der das Notaramt neben seinem Beruf als Rechtsanwalt ausübt.

Hauptberufliche Notare sind tätig in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Teilen von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Neben dem Beruf als Rechtsanwalt wird das Notaramt ausgeübt in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachen, Teilen von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Besonderheiten gelten in Baden-Württemberg, wo neben dem hauptberuflichen und dem Anwaltsnotariat ein historisch zu erklärendes Beamtennotariat existiert.

Die geographische Verteilung der verschiedenen Notariatsformen in Deutschland können Sie untenstehender Karte entnehmen. Die räumliche Ausbreitung einer Notariatsform ist historisch bedingt und folgt in der Regel den Landesgrenzen.  

Sämtliche Notare haben die gleichen Beurkundungszuständigkeiten. Hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare unterliegen den gleichen Amtspflichten. Der Anwaltsnotar unterscheidet sich vom hauptberuflichen Notar lediglich dadurch, dass er das Notaramt neben einem anderen Beruf, nämlich dem des Rechtsanwalts ausübt.

Möglichen Interessenkollisionen, die daraus entstehen können, dass der Anwaltsnotar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die einseitigen Interessen einer Partei vertritt, während er in seiner Eigenschaft als Notar unabhängiger und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten ist, versucht das Gesetz durch umfangreiche Mitwirkungsverbote entgegenzuwirken. So darf der Anwaltsnotar nicht in einer Angelegenheit als Notar tätig werden, in der er bereits als Rechtsanwalt tätig war (und umgekehrt). Verstöße hiergegen können bis zur endgültigen Amtsenthebung führen.