Überlassung zu Lebzeiten zum Zweck des Ausschlusses oder der Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen ?!

I. Vorbemerkung:

Eine solche Übertragung ist angebracht, wenn es in der Familie Personen gibt, die nach dem Tod des Erblassers Pflichtteilsansprüche haben werden. Dabei kann es sich von vornherein nur um folgende Personen handeln:

  • Kinder und Ehepartner
  • anstelle vorverstorbener Kinder - deren Kinder ( Enkel )
  • beim kinderlosen Erblasser        - die Eltern des Erblassers

Alle sonstigen Verwandten ( also z.B. Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe ) haben keine Pflichtteilsansprüche. MEHR...

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