Erbrechtsreform - Zuwendungsverzicht erstreckt sich auch auf Abkömmlinge

Gemäß § 2352 BGB kann jemand, der durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe eingesetzt worden ist, durch einen notariellen Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung ( testamentarische Erbeinsetzung ) verzichten.

Ein solcher Zuwendungsverzicht kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn die Einsetzung als Erbe durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag bindend ist, der zukünftige Erblasser die Erbeinsetzung also nicht einfach durch ein neues Testament aufheben kann.

In gemeinschaftlichen Testamenten von Ehepartnern (sehr häufig das sog. Berliner Testament) werden nicht nur Regelungen für den Tod des Erstversterbenden, sondern auch gemeinschaftliche Regelung für den Tod des Längstlebenden der Ehepartner getroffen. Nach dem Tod des Erstversterbenden sind die gemeinsamen Regelungen für den Tod des Längst- lebenden für diesen bindend. Der Längstlebende kann also nach dem Tod des Ehepartners kein neues Testament machen. Diese Bindungswirkung besteht immer dann, wenn das gemeinschaftliche Testament nicht ausdrücklich zum Inhalt hat, dass der Längstlebende ein neues Testament errichten kann. MEHR ....

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