Erbrechtsreform - Stundung des Pflichtteilsanspruches

Nach den gesetzlichen Regelungen handelt es sich bei dem Pflichtteilsanspruch um einen Geldanspruch, der unmittelbar nach dem Todesfall gegenüber dem Erben geltend gemacht werden kann. Der Geldanspruch ist grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig und zwar unabhängig davon, wie sich der Nachlass zusammensetzt und ob darin flüssiges Geldvermögen vorhanden ist oder nicht.

Bereits nach der alten Gesetzeslage ( bis zum 31. Dezember 2009 ) konnte der Erbe vom Pflichtteilsberechtigten eine Stundung des Pflichtteiles verlangen, wenn ihm die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruches wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen würde, insbesondere wenn sie ihm zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, die bzw. das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildete.

Diese alte gesetzliche Regelung war eigentlich überhaupt nicht bekannt und ist in der Praxis auch kaum zur Anwendung gekommen, auch weil die Anforderungen an eine Stundung sehr hoch waren. MEHR .....

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