Erbrechtsreform - Pflichtteil trotz Erbausschlagung + Neuregelung zur Entziehung des Pflichtteils

Im Erbrecht gilt der Grundsatz " bei Erbausschlagung keine Pflichtteil ". Ein Pflichtteils- anspruch ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der Berechtigte (Abkömmling oder Ehepartner, ggf. Eltern) durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist, nicht aber beim Wegfall des Erbrechts durch eine eigene Erbausschlagung.

Wenn der Berechtigte Miterbe oder Erbe ist, steht ihm grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch zu. Das gilt auch dann, wenn eine Erbengemeinschaft besteht und sich die Miterben uneinig sind. In einem solchen Fall könnte einer der Miterben meinen, dem mit der Erbengemeinschaft verbundenen Ärger und Aufwand dadurch entgehen zu können, das er das Erbe ausschlägt und seinen Pflichtteil geltend macht. Das ist nicht möglich. Wenn der Miterbe sein Erbrecht durch eine eigene Erbausschlagung verliert, steht ihm grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch zu. MEHR ....

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