Abschmelzung der Pflichtteilsergänzungsansprüche

Bei Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hatte, hat der pflichtteilsberechtigte Angehörige ( Kind, Ehepartner, ggf. Eltern ) einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser Anspruch besteht dann, wenn die Schenkung im Todeszeitpunkt des Erblassers nicht mehr als 10 Jahre zurück lag.

Stirbt der Erblasser nach Ablauf der 10-Jahresfrist, bleibt die Schenkung bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche völlig unberücksichtigt. Diese 10-Jahresfrist ist auch nach der gesetzlichen Neuregelung beibehalten worden. Das heißt Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, finden keine Berücksichtigung. MEHR .......

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