Informationen zum Erbrecht

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Kein gesetzliches Erbrecht

Nichteheliche Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht beim Tod des Partners.

Dies gilt selbst dann, wenn die Lebensgemeinschaft dauerhaft bestanden, gemeinsame Kinder vorhanden sind oder ein Partner den anderen jahrelang gepflegt hat.

Nach dem Gesetz steht dem Partner ohne Trauschein lediglich der " Dreißigster " zu, d.h. für einen Zeitraum von 30 Tagen nach dem Erbfall darf der Partner das mit dem Verstorbenen gemeinsam genutzte Haus und den Haushalt weiter nutzen. Nach dieser Schonfrist muss er damit rechnen, dass ihn die Erben "vor die Tür setzen". MEHR....

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