Erbengemeinschaft - Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

(Teilung des Nachlasses)

Auseinandersetzung oder Erbauseinandersetzung meint Auflösung einer Erbengemeinschaft ( Mehrheit von Erben ) durch vollständige Teilung des Nachlasses. Der Nachlass steht zunächst den Erben im Ganzen zu. Diese bilden eine Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung wird diese Erbengemeinschaft aufgelöst und der Nachlass zwischen den Erben entsprechend ihren Erbquoten aufgeteilt.

Die Auseinandersetzung der Erbschaft kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit verlangen, soweit im Gesetz und vor allem Testament nichts anderes bestimmt ist (§ 2042 BGB); dies ist insbesondere der Fall, wenn die Teilung vom Erblasser aufgeschoben (§ 2043 BGB) oder ausgeschlossen (§ 2044 BGB) ist oder wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist. MEHR...

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