Erbausschlagung

I. Überlick

Die Ausschlagung ist die gegenüber dem Nachlassgericht abzugebende Erklärung des Erben, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen.

Die Ausschlagung der Erbschaft muss innerhalb einer sechswöchigen Ausschlagungsfrist ( Frist : 6 Wochen ) erklärt werden.

Die Frist beginnt, wenn der Erbe vom Erbanfall und dem Grund seiner Berufung (= Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge) zuverlässig Kenntnis erlangt. Wird die Erbschaft ausgeschlagen so wird der Ausschlagende so behandelt, als sei ihm die Erbschaft von Anfang an nicht angefallen. MEHR...

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