Haftung der Erben

1. Grundsatz

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, und zwar im Grundsatz sowohl mit dem geerbten Nachlass wie auch seinem eigenen Vermögen, das er bereits vor der Erbschaft hatte. Die Haftung mit seinem Eigenvermögen ist aber nicht endgültig. Wenn sich der Erbe richtig verhält und keine Fehler macht, kann er die Haftung auf den Nachlass beschränken. Er läuft somit auch in dem Fall, dass er die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft versäumt hat, nicht Gefahr, für die Bezahlung der Schulden sein Eigenvermögen einsetzen zu müssen.

Fazit: Juristisch formuliert haftet der Erbe grundsätzlich mit dem Nachlass und dem Eigenver- mögen, vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar (§ 1967 BGB).

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlassverwaltung ( Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger ) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist (§ 1975 BGB). MEHR...

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