Abschmelzung der Pflichtteilsergänzungsansprüche

Bei Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hatte, hat der pflichtteilsberechtigte Angehörige ( Kind, Ehepartner, ggf. Eltern ) einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser Anspruch besteht dann, wenn die Schenkung im Todeszeitpunkt des Erblassers nicht mehr als 10 Jahre zurück lag.

Stirbt der Erblasser nach Ablauf der 10-Jahresfrist, bleibt die Schenkung bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche völlig unberücksichtigt. Diese 10-Jahresfrist ist auch nach der gesetzlichen Neuregelung beibehalten worden. Das heißt Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, finden keine Berücksichtigung. MEHR .......

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Erbrechtsreform - Zuwendungsverzicht erstreckt sich auch auf Abkömmlinge

Gemäß § 2352 BGB kann jemand, der durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe eingesetzt worden ist, durch einen notariellen Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung ( testamentarische Erbeinsetzung ) verzichten.

Ein solcher Zuwendungsverzicht kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn die Einsetzung als Erbe durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag bindend ist, der zukünftige Erblasser die Erbeinsetzung also nicht einfach durch ein neues Testament aufheben kann.

In gemeinschaftlichen Testamenten von Ehepartnern (sehr häufig das sog. Berliner Testament) werden nicht nur Regelungen für den Tod des Erstversterbenden, sondern auch gemeinschaftliche Regelung für den Tod des Längstlebenden der Ehepartner getroffen. Nach dem Tod des Erstversterbenden sind die gemeinsamen Regelungen für den Tod des Längst- lebenden für diesen bindend. Der Längstlebende kann also nach dem Tod des Ehepartners kein neues Testament machen. Diese Bindungswirkung besteht immer dann, wenn das gemeinschaftliche Testament nicht ausdrücklich zum Inhalt hat, dass der Längstlebende ein neues Testament errichten kann. MEHR ....

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Erbrechtsreform - Stundung des Pflichtteilsanspruches

Nach den gesetzlichen Regelungen handelt es sich bei dem Pflichtteilsanspruch um einen Geldanspruch, der unmittelbar nach dem Todesfall gegenüber dem Erben geltend gemacht werden kann. Der Geldanspruch ist grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig und zwar unabhängig davon, wie sich der Nachlass zusammensetzt und ob darin flüssiges Geldvermögen vorhanden ist oder nicht.

Bereits nach der alten Gesetzeslage ( bis zum 31. Dezember 2009 ) konnte der Erbe vom Pflichtteilsberechtigten eine Stundung des Pflichtteiles verlangen, wenn ihm die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruches wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen würde, insbesondere wenn sie ihm zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, die bzw. das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildete.

Diese alte gesetzliche Regelung war eigentlich überhaupt nicht bekannt und ist in der Praxis auch kaum zur Anwendung gekommen, auch weil die Anforderungen an eine Stundung sehr hoch waren. MEHR .....

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Erbrechtsreform - Pflichtteil trotz Erbausschlagung + Neuregelung zur Entziehung des Pflichtteils

Im Erbrecht gilt der Grundsatz " bei Erbausschlagung keine Pflichtteil ". Ein Pflichtteils- anspruch ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der Berechtigte (Abkömmling oder Ehepartner, ggf. Eltern) durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist, nicht aber beim Wegfall des Erbrechts durch eine eigene Erbausschlagung.

Wenn der Berechtigte Miterbe oder Erbe ist, steht ihm grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch zu. Das gilt auch dann, wenn eine Erbengemeinschaft besteht und sich die Miterben uneinig sind. In einem solchen Fall könnte einer der Miterben meinen, dem mit der Erbengemeinschaft verbundenen Ärger und Aufwand dadurch entgehen zu können, das er das Erbe ausschlägt und seinen Pflichtteil geltend macht. Das ist nicht möglich. Wenn der Miterbe sein Erbrecht durch eine eigene Erbausschlagung verliert, steht ihm grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch zu. MEHR ....

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