Auswirkung von Zuwendungen der Eltern zu Lebzeiten bei der Erbauseinandersetzung

( Ausgleichung und Anrechnung )

Grundsatz

Erben Kinder als gesetzliche Erben, sind sie eventuell zu einer Ausgleichung wegen der Vorempfänge verpflichtet, die sie vom Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten erhalten haben. Das Gesetz bestimmt: Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind ver- pflichtet, bei der Erbteilung zur Ausgleichung zu bringen, was sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser bei der Zuwendung den Ausgleich ausgeschlossen hat .

Unter Ausstattung ist nicht nur die Aussteuer an eine Tochter zu verstehen, sondern alles, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung von den Eltern zugewendet wird. Ausgleichung sind also Zuwendungen zur Existenzgründung, Existenzförderung, Existenzsicherung. Was man zu einem dieser Zwecke erhält, ist Ausstattung. Erhält man etwas (z. B. Geld) ohne Zielsetzung und kann man damit machen, was man will, liegt keine Ausstattung vor, sondern ein bloßes Geschenk. MEHR....

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